Sie sind hier: Startseite / Unsere Schule / Elternbeirat / Geschäftsordnung des Elternbeirats

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Brühlschule Sonnenbühl

Fassung vom 26.06.2019

Der Elternbeirat der Brühlschule Sonnenbühl gibt sich folgende Geschäftsordnung:
 
VorbemerkungenDie Geschäftsordnung soll die notwendigen Prozesse der aktiven Elternbeiratsarbeit praxisgerecht regeln. Dabei sollen die komplexen rechtlichen Grundlagen nicht im Detail wiederholt werden, es soll vielmehr ein Handlungsleitfaden sein, mit dem Elternbeiräte an der Brühlschule ihr Ehrenamt ausüben können.
 
Als Vorlage diente die Muster – Geschäftsordnung des Landeselternbeirats, die an die Anforderungen des Schulalltags an der Brühlschule angepasst wurde. Die Texte wurden vom amtierenden Elternbeirat sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen formuliert.
 
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.
 
§1 RechtsgrundlagenDie Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 SchG (Schulgesetz) sowie die §§ 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 7 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung.
 
§2 MitgliederMitglieder des Elternbeirats sind mit gleichen Rechten und Pflichten die gewählten Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter. Sie arbeiten vertrauensvoll zusammen und führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schüler und Erziehungsberechtigten.
 
$3 Aufgaben des ElternbeiratsDer Elternbeirat hat das Recht und die Aufgabe die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er nimmt seine gesetzlichen Aufgaben wahr durch Beratungen und Beschlussfassungen in Elternbeiratssitzungen und durch Mitwirkung im Rahmen der Schulkonferenz.

Wahlordnung (§§ 4 bis 13)

§4 Wahl des Vorsitzenden und StellvertretersWahlberechtigt sind die in der Wahlversammlung anwesenden Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.
 
Wählbar sind alle Elternbeiräte. Von Abwesenden muss vorab eine schriftliche Erklärung über das Einverständnis zu ihrer Wahl, sowie die potentielle Annahme des Amtes vorliegen.
 
Die Elternvertreter der Primarstufe (Grundschule) und der Sekundarstufe (Werkrealschule) wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, idealerweise aus verschiedenen Schularten.
 
Nicht wählbar sind:
- Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter und Lehrer einer öffentlichen Schule des Landes
- Ehegatten oder Lebenspartner der Lehrer der Schule;
- Ehegatten oder Lebenspartner der Vertreter des Schulträgers.
- Elternbeiräte, die bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehaben
 
Die Wahl findet innerhalb von neun Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr statt, i.d.R. nach der Wahl der Klassenelternvertreter
 
§5 Sonstige Funktionsinhaber keine
 
§6 Vorbereitung der Wahl, EinladungDer Vorsitzenden des Elternbeirats bereitet die Wahl vor, im Verhinderungsfalle übernimmt sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der Vorsitzende ein anderes Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.
 
Die Einladung muss schriftlich oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Sie kann durch Vermittlung der Schulleitung den Elternbeiratsmitgliedern auch über deren Kinder zugeleitet werden.
 
Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche
 
§7 WahlleiterDie Mitglieder des Elternbeirates bestimmen in einer offenen Abstimmung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Wer als Vorsitzender oder Stellvertreter kandidiert, kann nicht Wahlleiter sein.
 
Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird, und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden.
 
Der Wahlleiter hat die Wahlfähigkeit des Elternbeirats und das Ergebnis der Wahl schriftlich zu dokumentieren.
 
Nach erfolgter Annahme der Wahl sind die Namen und Anschriften der Gewählten der Schulleitung und dem geschäftsführenden Gesamtelternbeiratsvorsitzendem schriftlich mitzuteilen.
 
§8 WahlfähigkeitDer Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 
§9 WahlverfahrenFür die Abstimmung zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt:
 
- Briefwahl und Überlassung des Stimmrechts ist nicht zulässig;
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
- Es kann offen abgestimmt werden (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden Wahlberechtigten dies fordert.
- Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Elternbeiratsmitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch dadurch keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
- Die Gewählten haben dem Wahlleiter unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen;
- Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist die Wahl zu wiederholen;
- Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter in einem Protokoll festzuhalten. Namen und Anschriften der Gewählten sind dem Schulleiter, den Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schülersprecher und dem Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats schriftlich mitzuteilen.
 
§10 Amtszeit und vorzeitige BeendigungDie Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Bestellung der Nachfolger.
 
Die Amtszeit kann neben dem Verlust der Wählbarkeit auch durch Rücktritt oder durch vorzeitige Neuwahl eines Nachfolgers vor Ablauf beendet werden.
 
Der Rücktritt des Elternbeiratsvorsitzenden erfolgt durch einseitige schriftliche Willenserklärung gegenüber seinem Stellvertreter. Treten sie beide zurück, so erfolgt dies gegenüber den verbleibenden Elternvertretern in der Schulkonferenz.
 
Vorsitzender und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Die Einladungen zur Neuwahl und die Vorbereitung der Wahl erfolgt durch den Stellvertreter, bzw. wenn keiner zur Verfügung steht übernimmt dies die Schulleitung.
 
§11 Ersatzwahl bei vorzeitiger Beendigung der AmtszeitEntsprechend dem Verfahren nach §§ 4 bis 9 wählt der Elternbeirat für den Vorsitzenden des Elternbeirates und seinen Stellvertreter jeweils einen „vorsorglichen“ Ersatzvertreter.
 
Diese Ersatzvertreter üben ihre Mandate erst aus, wenn bei dem eigentlichen Funktionsträger eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit eintritt.
 
Beendet der Vorsitzende seine Amtszeit vorzeitig, so rückt sein vorsorglich gewählter Ersatzvertreter in das Amt nach. Beendet der Stellvertreter vorzeitig seine Amtszeit, so rückt sein vorsorglich gewählter Ersatzvertreter nach.  
 
Die vorsorglich gewählten Ersatzvertreter können ihre Funktionen auch vorübergehend ausüben, wenn und solange der eigentliche Funktionsträger an der Ausübung seines Amtes, z.B. durch eine längere Krankheit, verhindert ist.
 
Die – auch vorübergehende – Amtsübernahme durch einen vorsorglich gewählten Ersatzvertreter ist mit Angabe des Grundes schriftlich zu dokumentieren, der gesamte Elternbeirat und die Schulleitung sind umgehend schriftlich oder elektronisch darüber zu informieren.
 
§12 WahlanfechtungFür die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
 
- Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte;
- Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
- Der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;
- Über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
- Wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
- Bis zur Entscheidung, die dem / den Betroffenen schriftlich zugehen muss, übt der gewählte Elternvertreter sein Amt weiterhin aus.
- Wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
 
§13 Wahl der Elternvertreter in der SchulkonferenzDie Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters.
 
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet.
 
Die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender und Stellvertreter gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde.
 
Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden.
 
Für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung, dabei sollen alle Schularten vertreten sein.
 
Die Namen und Anschriften der Gewählten sind im Protokoll festzuhalten.
  
§14 Aufgaben des Vorsitzenden und StellvertretersDer Vorsitzende vertritt den Elternbeirat, er lädt zu den Sitzungen des Elternbeirats ein, bereitet sie und die Tagesordnung vor und leitet die Sitzungen. Ist der Vorsitzende verhindert, so werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen.
 
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie für die Einladung hierzu gelten die besonderen Vorschriften dieser Geschäftsordnung.
 
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter übernehmen die Schriftführung und erstellen Protokolle der Elternbeiratssitzungen, die den Elternbeiräten schriftlich oder elektronisch innerhalb von max. vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln sind.
 
§15 Sitzungen, EinladungDer Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.
 
Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Sie kann alternativ oder ergänzend durch Vermittlung der Schulleitung den Elternbeiratsmitgliedern auch über deren Kinder zugeleitet werden.
 
Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
 
Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies
- mindestens fünf Mitglieder oder der Schulleiter
- unter Angabe des zu behandelnden Themas schriftlich beantragen.
 
Die Schulleitung und weitere Personen, z. B. Schülervertreter können zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
 
§16 Beratung und AbstimmungDie EIternbeiratssitzungen sind nicht öffentlich. Über bestimmte Beratungspunkte kann Vertraulichkeit beschlossen werden.
 
Anträge zur Tagesordnung sollten schriftlich gestellt werden. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
 
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 
Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein Stimmberechtigter verlangt.
 
Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage (auch elektronisch) abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung. Nach Ablauf der Abstimmungsfrist hat der Elternbeiratsvorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis schriftlich mitzuteilen Der Gegenstand der Beratung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind in einem Protokoll festzuhalten, das nach Erstellung allen Elternbeiräten elektronisch zur Verfügung gestellt wird.
 
Die Information der Elternbeiräte zwischen den Sitzungen erfolgt in der Regel via E‐Mail. Eine regelmäßige parallele Information in Papierform ist nicht mehr vorgesehen. Deshalb sind
die Elternbeiratsmitglieder aufgefordert, dem Elternbeiratsvorsitzenden eine gültige E‐Mail Adresse
mitzuteilen, über die sie verlässlich erreichbar sind.
 
§17 AusschüsseDer Elternbeirat kann nach Bedarf themenbezogene Ausschüsse bilden.
An diesen können auch weitere Personen z. B. interessierte Eltern teilnehmen.
 
§18 Änderung der Wahl- und GeschäftsordnungFür die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;
2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;
3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
§19 Salvatorische KlauselSollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirkung der Geschäftsordnung hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung derart wesentlich war, dass ein Festhalten an dieser Geschäftsordnung nicht zugemutet werden kann.
 
In allen Fällen werden die Elternvertreter die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen Gewollten am nächsten kommen.
 
Die Elternvertreter werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Geschäftsordnung ergeben sollten, gütlich beizulegen.

§20 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt am 26. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft.

Sonnenbühl, 26.06.2019
Daniela Löbbe (Vorsitzende Elternbeirat Werkrealschule, Schuljahr 2018/19); Heidi Zivojin (Stellvertreterin Elternbeirat Grundschule, Schuljahr 2018/19)
Sandra Ioannidis (Ersatzvertreterin für Vorsitzende, Schuljahr 2018/19); Simone Rojahn (Ersatzvertreterin für Stellvertreterin, Schuljahr 2018/19)